- Tina Otto
- Leiterin Projektorganisation / Product Owner
- tina.otto@netlogix.de
Falls Sie KI-Tools beim Herstellen von Texten, Bildern, Audio- und Videoinhalten verwenden, müssen Sie die Ergebnisse dieser Arbeit seit August 2026 als mit KI generiert markieren – vor allem, wenn das Publikum die Inhalte mit der Realität© verwechseln könnte. Wir erklären die Regelung und die Ausnahmen.
Es gibt in den letzten Jahren ein ganz neues Unbehagen in den Köpfen vieler Menschen: Die Unsicherheit, ob das gerade wahrgenommene Bild, Video oder Audioschnipsel echt ist, und zwar echt im Sinne von: nicht KI-generiert. Denn dank diverser KI-Tools ist das Herstellen täuschend echter, aber falscher Inhalte ganz wesentlich leichter geworden.
Das hat die EU adressiert, und zwar so, wie sie es am besten kann: in Form einer Kennzeichnungspflicht, nach einigen Übergangsfristen nun gültig seit dem 2. August 2026.
Bußgelder bis zu 3 % des globalen Jahresumsatzes oder bis zu 15 Mio Euro seitens der Bundesnetzagentur stehen für Verstöße im Raum.
Grundsätzlich gilt nun: Falls Lesende, Betrachtende oder Hörende einen KI-generierten Inhalt für real halten könnten, muss er gekennzeichnet werden, um Täuschungen zu vermeiden. Dabei ist keine Täuschungsabsicht nötig, sondern lediglich eine entsprechende Wirkung auf das Publikum – und nicht alle Teile des Publikums bringen umfassende Medienkompetenz mit.
Im Grundsatz sollen Verbraucher die Authentizität beurteilen und also unterscheiden können, ob Inhalte generiert oder wie gehabt fotografiert, getextet oder aufgezeichnet wurden.
Fragen Sie sich also: Führe ich gerade Konsumenten mit einem Deepfake-Bild hinter die Fichte, weil ich das Fahrrad im Hof fotografiert habe, und es danach vor ein Alpenpanorama montiert habe? Hat das Model dieses Kleidungsstück jemals getragen? Sieht das Produkt tatsächlich so aus, oder ist das generierte Bild nur eine Annäherung an das konkrete Objekt? Hat diese Produktempfehlung tatsächlich diese Podcasterin gesprochen – oder nur ihre synthetisierte Stimme?
Ausnahmen
Nicht kennzeichnungspflichtig ist folglich alles, was ganz offensichtlich nicht echt sein kann und deshalb auch kein Deepfake – denken Sie an sprechende Enten oder Fantasy-Szenen mit fliegenden Drachen.
Es gibt noch eine weitere große Ausnahme: Nutzer von KI-Systemen, die diese ausschließlich privat nutzen, müssen nichts kennzeichnen.
Abgrenzungen
Sobald KI-Tools für Editiervorgänge eingesetzt werden, kommt man notwendigerweise in einen Graubereich.
Bei rein KI-generierten Texten, etwa für Produktbeschreibungen, ist der Fall erstmal recht klar: Sie müssen markiert werden, wenn Aussagen über Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit gemacht werden, und nur bei wenigen Produkten ist das nicht der Fall – man denke an die diversen Hinweise zu Produktsicherheit und Entsorgung auf Retail-Verpackungen.
Macht ein Mensch sich allerdings die generierten Texte zu eigen, indem er den Text vorab ernsthaft prüft und für das Ergebnis die redaktionelle Verantwortung identifizierbar übernimmt, ist dagegen keine Markierung notwendig.
Bei Bildern gilt: Wird nur mit KI-Tools retuschiert, hochskaliert oder freigestellt, ist in der Regel keine Kennzeichnung nötig. Wenn Farb- oder Mustervarianten von fotografierten Produkten per KI abgeleitet werden, oder Hintergründe, Szenen oder ganze Grafiken generiert werden, ist die Kennzeichnung nötig. Das gilt natürlich erst recht, wenn auch das Model gleich mit generiert wird.
Wie immer in solchen Situationen gilt natürlich die Standardantwort auf alle juristischen Fragen: Kommt drauf an. Ein paar gute Beispiele bietet die IT-Recht-Kanzlei.
Wo kommt die Markierung hin?
Im Shop selbst muss jedes KI-generierte Bild an allen relevanten Ausgabestellen als KI-generiert markiert werden – also auf Detailseiten, Listings, Suchergebnissen etc. Wichtig ist auch der Alt-Text für Screenreader.
Bei KI-generierten Texten, die nicht redaktionell abgenommen wurden, sowie bei KI-generierten Tonaufnahmen sollte der Hinweis direkt zu Beginn des (Sprech-)Textes erfolgen: Etwa durch eine Klammer zu Beginn wie (KI-generierte Produktbeschreibung) bzw. den Audio-Aufsager dieser Text wurde von einer KI-generierten Stimme eingesprochen.
Empfehlenswert ist auch eine Erklärseite, auf der über den Umgang mit KI-generierten Inhalten aufgeklärt wird.
Denken Sie bei der Gelegenheit auch an andere Stellen, an denen Sie auf KI-Inhalte hinweisen könnten – etwa in einem Chatfenster auf Ihrer Website, wenn dort statt eines Menschen ein Roboter antwortet.
Wie wir Sie unterstützen
netlogix Web Solutions berät Sie gern über pragmatische und zielführende Wege, um die geforderte KI-Transparenz für Verbraucher sicherzustellen.